Satzung des Burgvereins

S A T Z U N G 

 

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen:

 

Burgverein Reifenberg

Zur Erhaltung der Burg Reifenberg

Gegründet 1995

 

2. Der Sitz des Vereins ist 61389 Schmitten, OT Oberreifenberg im Taunus

 

3. Der Verein soll eingetragen werden in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Usingen und führt sodann den Zusatz „e. V.“

 

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt:

 

1. Die Erhaltung  und den Schutz der Burg Reifenberg als Zeugnis der Geschichte, als Kulturdenkmal und als landschaftsprägendes Element. Hierfür wird die Beschaffung von Geldmitteln zur Sanierung der Burg angestrebt und verfolgt, die der Verein in eigener Verantwortung durchführt bzw. anweist.

 

2. Die Förderung des Denkmalschutzes und des Heimatgedenkens. Dies wird insbesondere durch intensive Öffentlichkeitsarbeit betrieben.

 

3. Die Förderung der Erforschung der Burg und die Verbreitung der Forschungsergebnisse; Dokumentation der Geschichte der Burg.

 

4. Ferner die Nutzung der Burg und des Burggeländes durch den Burgverein uns andere örtliche Vereine für kulturelle Veranstaltungen.

 

5. Kulturaustausch mit benachbarten Ländern der Europäischen Union.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt somit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Hingegen dürfen Arbeitsleistungen und Aufwendungen eines Mitglieds, die über den Rahmen von vereinsüblichen Tätigkeiten, wie sie von Vereinsmitgliedern erwartet werden dürfen, in besonderem Maße hinausgehen, angemessen entgeltet werden.

 

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,  begünstigt werden.

  

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

 

2. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werde, die den Zweck  des Vereins zu unterstützen wünscht.

 

3. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

4. Die Mitgliedschaft erlischt:

    a) durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds

    b) durch freiwilligen Austritt zum Ende des Kalenderjahres, erstmals nach einjähriger Mitgliedschaft; die Austrittserklärung ist schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatige Kündigungsfrist an den Vorstand des Vereins zu richten.

    c) durch Ausschließung bei schuldhaftem Verstoß gegen Satzung oder Vereinsinteressen. Die Ausschließung erfolgt durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitglieds.

   d) die Ausschließung erfolgt ohne vorherige Anhörung, wenn das Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag für 2 Jahre im Rückstand ist.

 

 § 5 Beiträge

 

Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt, ist jeweils für ein Jahr im Voraus zu zahlen. Fördernde Mitglieder zahlen einen frei wählbaren höheren Betrag als den Normalbetrag.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

1. Das Präsidium

2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • die Genehmigung der Satzung und Satzungsänderungen
  • die Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums
  • die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung des Präsidiums
  • Neuwahlen des Präsidiums
  • Auflösung des Vereins

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es fordert; ferner, wenn ein viertel der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt.

 

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung zwei Wochen im Voraus einberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

 

4. Die Mitgliederversammlung besteht aus den erschienen Mitgliedern. Juristische Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch einen von diesem beauftragten vertreten.

 

5. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein bzw. ein Stellvertreter.

 

6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

7. Die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben und zu unterzeichen durch:

  • Schriftführer
  • Vizepräsident
  • Präsident
  • oder vertretungsweise durch drei andere Vorstandsmitglieder

§ 8 Präsidium

 

1. Die Mitglieder des Präsidiums werden für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

2. Das Präsidium besteht aus neun Personen:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Archivar (Schriftführer)
  • Schatzmeister
  • fünf Beisitzer (Präsidialräte)

3. Der Verein wird im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB durch den Präsidenten und ein weiteres Präsidiumsmitglied gemeinsam vertreten.

 

4. Fällt während der laufenden Wahlperiode ein Präsidiumsmitglied aus (Rücktritt, Ausschluß, Krankheit, Tod), so gilt folgendes:

  1. der Präsident wird durch seinen Vizepräsidenten vertreten (ersetzt).
  2. für den Vizepräsidenten (auch im Falle a), den Schriftführer und den Schatzmeister wird vom Präsidium bis zur nächsten (ordentlichen oder außerordentlichen) Mitgliederversammlung ein Vertreter aus den Reihen der Mitglieder kommisarisch eingesetzt.                                                                                           

Die Vertretung kann auch von einem anderen Präsidiumsmitglied in Doppelfunktion übernommen werden.

Der kommisarische Vertreter hat alle Rechte und Pflichten, insbesondere Stimmrecht, im Falle einer Doppelfunktion jedoch nur eine Stimme.

  1. ein Beisitzer wird durch ein nachrückendes Mitglied des Innovationsausschusses ersetzt, das bei der Wahl die meisten Stimmen 

erhalten hat.

 

§ 9 Aktiven Kreis

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Aktiven Kreis. Die Anzahl der Mitglieder ist nicht begrenzt. Der Vorstand kann zwischen den Wahlen Mitglieder in den Aktiven Kreis berufen.

 

2. Der Aktiven Kreis ist gegenüber dem Präsidium weisungsgebunden.

 

3. Bei Beteiligungen an Präsidiumssitzungen, auf die kein Anspruch besteht, und die nur auf Einladung des Präsidiums erfolgen, haben die Mitglieder des Aktiven Kreis kein Stimmrecht.

 

§ 10 Auflösung

 

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Schmitten / Ts. Zu, die es ausschließlich im Bereich der Altenpflege zu verwenden hat.

 

§ 11 Schlussvorschrift

 

1. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29. Januar 1995 genehmigt bzw. es wurden:

 

a) der §2, §3 sowie §9 neu formuliert und von der Mitgliederversammlung am 

09. Mai 1998 mehrheitlich genehmigt 

 

b) der §2 durch Absatz 5, §3 der Absatz 2, §4 durch Absatz 4b, §8 durch Absatz 4 erweitert. 

Änderungen: §9 wird §10 und §10 wird §11.

Der §9 wurde erneuert

Diese Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 04. März 2006 mehrheitlich genehmigt.

 

2.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

Oberreifenberg, den 05.März 2017

 

Der geschäftsführende Vorstand:

  

Bernhard Eschweiler

          Präsident

 

   Peter Frasch         Uwe Appel           Axel Usinger

    Vizepräsident         Schriftführer         Schatzmeister

Burgverein Reifenberg 0